Münchener Bettensteuer rechtswidrig
 

VERLAG EUROBUS GMBH

Münchener Bettensteuer rechtswidrig

Mittwoch, 04.04.2012

(D-AH) Eine “Bettensteuer“ für in der Stadt übernachtende Besucher ist rechtswidrig. Zumindest in der Landeshauptstadt des Freistaats, wo das der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem allerdings noch nicht rechtskräftigen Urteil jetzt entschieden hat (Az. 4 BV 11.1909). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte die Stadt München eine neue Satzung beschlossen, nach der für jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb der bayerischen Metropole eine allnächtliche Abgabe in Höhe von 2,50 Euro fällig wurde. Damit wollten die Stadtkämmerer offenbar den Ausfall der kommunalen Einnahmen kompensieren, der dadurch entstanden war, dass die Bundesregierung den Umsatzsteuersatz für Hotelübernachtungen von 19 auf 7 Prozent reduziert hatte. Allerdings zu Unrecht, wie Bayerns oberstes Verwaltungsgericht jetzt betonte. “Das bayerische Kommunalabgabengesetz sieht vor, dass die Genehmigung einer städtischen Satzung versagt werden kann, wenn sie öffentliche Belange und insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0) den Richterspruch. Die sich im Gegenzug ausgedachte Übernachtungssteuer laufe offensichtlich der bundesrechtlichen Steuererleichterung für Hotelbetriebe zuwider und führe diese ad absurdum. Sie darf damit nicht erhoben werden.

<<
weitere News lesen
>>
Tags
Bettensteuer Kommunalabgabengesetz Metropole Prozent Rechtsanw Rechtsberatung Richterspruch Satzung Sonja Staates Stadt Stadtk Steuererleichterung Tiedtke Umsatzsteuersatz