„Button-Lösung“ bei Internetverträgen
 

VERLAG EUROBUS GMBH

„Button-Lösung“ bei Internetverträgen

Montag, 16.04.2012

Das Gesetz „Zum Verbraucherschutz vor Kostenfallen im Internet-Geschäftsverkehr“ Wurde jetzt auch im Bundesrat verabschiedet und damit endgültig auf den Weg gebracht. Das Gesetz tritt in 3 Monate nach Veröffentlichung in Kraft. „Es gibt somit nur eine kurze Umstellungsfrist von 3 Monaten für die Buchungsmasken im Internet“, informiert der RDA seine Mitglieder. Der konkrete Stichtag des Inkrafttretens wird mitgeteilt, sobald die Veröffentlichung erfolgt ist. Über die Einzelheiten der Button-Pflicht, mit der der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung oder Buchung im Internet auf seine Zahlungspflicht hingewiesen werden muss, vor allem aber auch über die Brisanz, die für Gruppenreiseveranstalter im alltäglichen Geschäftsbetrieb entsteht, wenn die Buttonpflicht nicht peinlich genau beachtet wird, informiert der RDA auf seiner Homepage: www.rda.de „Die Button-Beschriftungspflicht, die vom Gesetzgeber und den Medien als Erfolg für den Verbraucherschutz gefeiert wird, führt nicht nur zu nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand und den damit einhergehenden Umstellungskosten für die Unternehmen, die Leistungen auch im Internet anbieten, sondern bei Nichtbeachtung auch zu erheblichen rechtlichen Problemen und Risiken für die betroffenen Unternehmen“, so RDA Rechtsexpertin Bech-Schröder. Im Gesetzestext heißt es u.a.: (...) „Rechtswirksame Verträge kommen bei Internet-Bestellungen oder Buchungen zukünftig somit nur noch dann zustande, wenn der Internet-Anbieter den Bestell- bzw. Buchungsvorgang so gestaltet, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung oder Buchung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. „ Bech-Schröder dazu: „Der Verbraucher muss also ausdrücklich, eindeutig und unmissverständlich zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Bestellung und/oder Buchung darüber informiert werden, dass seine Bestellung oder Buchung eine finanzielle Verpflichtung für ihn auslöst. Erfolgt die Bestellung oder Buchung über eine Schaltfläche mit der der Bestell-oder Buchungsvorgang abgeschlossen wird, schreibt der Gesetzgeber hierfür folgende Formulierung oder „eine entsprechend deutliche Formulierung“ vor: „zahlungspflichtig bestellen“. Vom Gesetzgeber für zulässig gehalten werden auch Beschriftungen wie: „kostenpflichtig bestellen“ oder „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder auch „kaufen“ (siehe BT-DR 17/7745 S. 12). „ Die Schaltfläche darf mit keinen weiteren Zusätzen oder Wörtern versehen sein. Unzulässig wäre somit z.B. „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder „Hier zahlungspflichtig bestellen“. Zu beachten: „Die Schaltfläche des „letzte Klicks“, den der Buchende bei seinem Bestell-bzw. Buchungsvorgang abgibt, muss korrekt beschriftet sein. Alles andere ist ansonsten mit erheblichen und derzeit noch gar nicht absehbaren Konsequenzen für das Unternehmen verbunden: Es drohen nicht nur Abmahnungen, falls die Schaltfläche falsch beschriftet ist, sondern weitreichende, auch möglicherweise erst viel später auftretende Probleme, falls ein Verbraucher geltend macht, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei, weil die Buchungs-Schaltfläche nicht korrekt beschriftet gewesen sei. Zumindest können Schadensersatzpflichten im Raum stehen“, warnt Rechtsanwältin Bech-Schröder.

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