bdo kritisiert Mindestlohn-Bürokratie
 

DOKUMENTATIONSPFLICHT

bdo kritisiert Mindestlohn-Bürokratie

Mittwoch, 04.02.2015

In einem Schreiben an Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat der bdo zum Mindestlohn Stellung genommen, das wir hier in Teilen veröffentlichen.

“Sehr geehrte Frau Bundesministerin“,

wir entnehmen der Presse, dass Sie zahlreiche Klagen von in- und ausländischen Unternehmen über das seit 1. Januar dieses Jahres geltende Mindestlohngesetz bekommen.

(...) Die Lohnuntergrenze ist für unsere im Personenverkehr tätigen Unternehmen kein Thema.
Die Löhne unserer Fahrer in den durch unsere Landesverbände als Tarifpartner abgeschlossenen Tarifverträgen liegen ausnahmslos über 8,50 €, größtenteils sogar sehr deutlich darüber. Nun müssen wir allerdings feststellen, dass das Mindestlohngesetz unsere Unternehmen in erheblichem Umfang belastet.

1. Dokumentationspflicht:

(...) Die Pflicht, “Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen“, ist mit den tagtäglichen praktischen Abläufen in unseren Betrieben nicht vereinbar. Hier muss dringend ein direkter Bezug zur Lohnberechnung und Lohnzahlung hergestellt werden. Die monatliche Aufzeichnung der Arbeitsleistung ist nach unserer Auffassung zur Kontrolle der Einhaltung der gesetzgeberischen Vorgaben völlig ausreichend.

2. Einordnung von Bereitschaftszeiten:

(...) Auf Nachfrage bei der von Ihrem Haus geschalteten Hotline ist uns mitgeteilt worden, dass das Mindestlohngesetz nichts an den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts ändert. Wir gehen
daher davon aus, dass es weiterhin zulässig ist, Bereitschaftszeiten niedriger, d. h. unter Mindestlohn, zu vergüten. Anderenfalls würde die höchstrichterlich bestätigte Regelung des § 21 a Abs. 3 ArbZG ins Leere laufen.

3. Schwellenwert verstetigtes Monatsentgelt:

Die in der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) vorgesehene Verdienstgrenze von 2.958 € wird von uns als willkürlich und viel zu hoch angesehen und bedarf dringend einer Absenkung. Für eine Tätigkeit von 40 Stunden pro Woche wird im Monat ein Mindestlohn in Höhe von 1.472,20 € fällig. Nach unserer Auffassung sollte sich die Verdienstgrenze nach MiLoDokV auch in diesem Bereich befinden.

4. Auftraggeberhaftung

Die Auftraggeberhaftung für die Löhne fremder Fahrer und die bußgeldrechtliche Verantwortung werden von uns als zu weitgehend und unpraktikabel abgelehnt.

(...) Das Ziel des Mindestlohngesetzes, für alle in unserem Land vollzeitbeschäftigten Menschen ein
existenzsicherndes und eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen und soziokulturellen Leben ermöglichendes Einkommen sicherzustellen, ist unumstritten. Nach dem derzeitigen Wortlaut des MiLoG und seiner flankierenden Verordnungen ist der Preis für dieses Ziel allerdings eine überbordende und insbesondere klein- und mittelständische Unternehmen überfordernde Bürokratie. Die private Busbranche ist nicht bereit, diesen Preis zu zahlen. Daher appellieren wir an Sie, die von uns aufgezeigten Probleme in Angriff zu nehmen und die bürokratischen Hürden umgehend zu beseitigen (...)“.

Wolfgang Steinbrück , Präsident des bdo.



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