Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil vom 25. Juli 2019 im Fall Frosch-Sportreisen zur Urlaubssteuer veröffentlicht. Bereits im Revisionsverfahren (AZ: III R 22/16) hatte der BFH entschieden, dass Hoteleinkäufe eines Reiseveranstalters nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.
RDA-Präsident Benedikt Esser (Foto) begrüßt das Urteil und sieht in der Begründung Anzeichen dafür, dass die Entscheidung wegweisend ist.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass die Hotelzimmer kein (fiktives) Anlagevermögen darstellen würden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden, sondern Umlaufvermögen.
Weiterhin bestätigt der Senat, dass die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die Reisevorleistungen von Reiseveranstaltern nach dem Gesetzgebungsverfahren (Unternehmenssteuerreformgesetz 2008) nicht erfolgen sollte und auch gesetzlich nicht gerechtfertigt sei, da in dem Einkauf von Hotelzimmern keine Finanzierungsfunktion liege.
Um das Urteil allgemeinverbindlich zu machen, fordert der RDA vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) jedoch, das Urteil umgehend im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.
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