Aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Bremen: Bus-Fahrgäste im Linienverkehr sind grundsätzlich verpflichtet, „sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen“. Deshalb müssen Busunternehmer nicht haften, sollte es zu einem Sturz kommen. Das OLG bestätigte die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und sprach somit Busunternehmen von Haftung frei, sollte ein Fahrgast gegen diese Verordnung verstoßen und beispielsweise beim Bremsen oder Anfahren im Bus stürzen. Konkret ging es bei dem Urteil (3 U 19/10, Oberlandesgericht Bremen) um eine Frau, die sich, als der Bus gerade anfuhr, setzen wollte. Dabei stürzte sie und zog sich eine Fraktur des Außenknöchels zu. Andere stehende Fahrgäste kamen nicht zu Schaden. Im Urteil heißt es u. a., dass der Busfahrer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die „Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren.“ Der Busfahrer ist nicht verpflichtet, die Fahrgäste einzeln darauf hinzuweisen und muss nicht warten, bis sich alle Fahrgäste gesetzt haben. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn hilfsbedürftige Menschen zusteigen. Es muss sich dabei aber „die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes … aufdrängen“. Es reiche per se nicht aus, wenn es sich bei dem Fahrgast um einen älteren Menschen handelt. Fazit: Jeder Fahrgast muss sich stets selbst gut festhalten und sicheren Halt suchen. Schon aus der Situation heraus ist es dem Busfahrer unmöglich, vor jedem Anfahren alle Fahrgäste darauf zu kontrollieren und darauf hinzuweisen, sich entweder hinzusetzen oder sich beim Stehen gut festzuhalten.