Hoteleinkauf: Fiskus bleibt hart
 

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Hoteleinkauf: Fiskus bleibt hart

Montag, 19.08.2013

In einem Rundschreiben an seine Mitglieder hat der RDA (Foto: Hauptgeschäftsführer Dieter Gauf) über die aktuelle Entwicklung zum Thema „Gewerbesteuerhinzurechnung Reisevorleistung Hoteleinkauf“ informiert.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat seine Auffassung, wonach der
Reisevorleistungseinkauf von Hotelleistungen eines Reiseveranstalters gemäß § 8 Nr. 1 e Gewerbesteuergesetz dem Betriebsgewinn hinzuzurechnen und zu
versteuern sei, bekräftigt, und in seinem Schreiben vom 22.5.2013 als Verwaltungsanweisung zusammengefasst.
Diese bis in das Jahr 2008 zurückreichende gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Reisevorleistung Hoteleinkauf, hätte weitreichende, teils existenzbedrohende finanzielle Auswirkungen und sollte hinsichtlich der bilanzsteuerlichen Konsequenzen dringend mit dem für das jeweilige Unternehmen zuständigen Steuerberater besprochen werden.

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung wird damit begründet, dass die im
Einkauf gehandelten Hotelleistungen eines Reiseveranstalters als Mietverhältnis und somit als Finanzierungsanteil für fiktives Anlagevermögen anzusehen sind.
Dieser Ansatz widerspricht der bis dato vorherrschenden Meinung, die den An- und Verkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter als typisches Element des Umlaufvermögens qualifiziert hat.

Die Problematik wird seit langem in dem beim DRV angesiedelten Steuerausschuss der Tourismuswirtschaft behandelt. Die RDA-Steuerberater, Dipl.-Kfm. Artur Dammasch u. Dipl.-Kfm. Jürgen Breuer, vertreten dort die Interessen der Bustouristik. Ausschussvorsitzender ist der bekannte Steuerfachmann Dr. Volker Jorczyk. Der Steuerausschuss führt zu der Verwaltungsanweisung des BMF aus:

„Übermaßbesteuerung verfassungswidrig“

„Dieser profiskalische Ansatz der Finanzverwaltung ist systematisch falsch,
verfassungswidrig und existenzbedrohend, und zwar ausschließlich für die
deutsche Tourismusindustrie. Beispielsrechnungen ergeben, dass die Rendite
der meisten Unternehmen geringer ist als die zusätzliche Steuerbelastung bei
Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Diese Übermaßbesteuerung ist eindeutig
verfassungswidrig“.
Im Vorfeld hatte der DRV bzw. der Steuerausschuss versucht, in zahlreichen
Gesprächen und Schriftsätzen die Finanzverwaltung von ihrem Vorhaben
abzubringen. Ein Entgegenkommen hat das BMF nur in geringem Umfang signalisiert, indem es eine Aufteilung der unterschiedlichen Leistungsbestandteile des Hoteleinkaufs als zulässig erachtet.

Der RDA wird Seite an Seite mit den federführenden DRV und BTW versuchen, in Gesprächen mit politischen Entscheidungsträgern eine Meinungsänderung zu erreichen. Auch sind bereits erste Verfahren vor den Finanzgerichten anhängig, an denen sich der RDA in geeigneten Präzedenz Fällen beteiligt wird. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wird es aber erwartungsgemäß noch einige Jahre dauern. Das entsprechende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ist auf der RDA-Homepage als Download abrufbar.

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