

Der bdo schlägt Alarm: Die mittelständische Reisebusbranche fürchtet eine existenzielle Bedrohung wegen einer Änderung im deutschen Gewerbesteuergesetz. Es drohen millionenschwere Nachzahlungen, wenn sich die Finanzminister durchsetzen und Hotelleistungen bei Vorleistungseinkäufen zum Betriebsgewinn des Reiseveranstalters zugerechnet werden und versteuert werden müssten.
„Hunderte von Arbeitsplätzen in den privaten Busunternehmen sind ernsthaft bedroht“, sagte die bdo-Hauptgeschäftsführerin Christiane Leonard . Sie schloss sich ausdrücklich der Forderung des Deutschen Reise Verbandes (DRV) an, eine faire Lösung für Betriebe und Mitarbeiter zu erreichen. Leonard sagte: „Nicht nur die Bustouristiker sind betroffen. Viele Betriebe betreiben ÖPNV, Fern- und Reiseverkehr parallel. Die Novelle würde auch in anderen Feldern der Busbranche irreparable Löcher reißen.“ Aus Sicht des Bundesverbandes Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) sind die drohenden millionenschweren Nachzahlungen nicht verkraftbar.
Der bdo hatte sich in enger Abstimmung mit dem federführenden DRV schon vor Wochen an die zuständigen Ministerien, den Bundestag und die Mittelstandvertreter gewandt, um eine Kursänderung zu bewirken.
Hintergrund: Bei sogenannten Vorleistungseinkäufen durch einen Reiseveranstalter sollen Hotelleistungen zu dessen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden. Die Finanzbehörden vertreten offenbar neuerdings die Auffassung, dass Reisevorleistungseinkäufe von Hotelleistungen als Mietverhältnis im Sinne des § 8 Nr. 1e Gewerbesteuergesetz zu werten sind. (EuroBus berichtete an dieserStelle). Die eingekauften Hotelleistungen seien daher als Finanzierungsanteil für fiktives Anlagevermögen dem Betriebsgewinn hinzuzurechnen und gewerbesteuerlich einzubeziehen.
Aus Sicht des bdo ist aber der An- und Verkauf von Übernachtungsmöglichkeiten vielmehr dem Umlaufvermögen zuzurechnen. Er dient nicht der Stärkung des Betriebsvermögens, sondern entspricht dem Einkauf von Waren. Insoweit erfolgt nach Auffassung der bdo-Juristen in unzulässiger Weise eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Umlaufvermögen zum Betriebsgewinn.