Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschieden.
Danach seien die im konkreten Fall vorgelegten Videoaufzeichnungen zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig, sie können aber dennoch als Beweismittel im Prozess verwertet werden (ausführliche Berichterstattung im aktuellen EuroBus).
„Das ist ein phantastisches Urteil“, freute sich Thomas Dittmeier. Der Versicherungsmakler für Busunternehmen hat quasi als „Robin Hood“ in dieser Sache seit 2011 alleine auf weiter Flur „gegen Windmühlen“ gekämpft und alle seine diesbezüglichen Prozesse gewonnen, in denen eventuelle Datenschutzverletzungen ins Feld geführt worden waren.
Über 2000 Busunternehmer der über Dittmeier versicherten Kunden haben die von dem Würzburger Versicherungsmakler weiter entwickelten Dashcam in ihren Fahrzeugen installiert. Denn Dittmeiers Kamera nimmt nur ereignisbezogen auf – also bei einem Crash - und nicht permanent, was den Datenschutz verletze.
Auch der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (BDO) begrüßt diese Entscheidung. „Nach unserer Auffassung muss nach Abwägung aller Interessen die Möglichkeit der Beweisführung im Prozess gewahrt bleiben. Wir halten jedenfalls eine anlassbezogene Videoaufzeichnung für zulässig und sehen diese Auffassung durch die Entscheidung des BGH bestätigt“, heißt es dazu vom Bundesverband.
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