Fürth. VPR-Geschäftsführer Werner Volkert ( Foto) hatte allen Grund zur Freude: In der Geschäftsstelle des VPR traf die Nachricht über den schriftlichen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs BFH ein, mit dem der BFH in dem gemeinsam von DRV und VPR eingeleiteten Musterverfahren zum Thema Doppelbesteuerung der Restaurationsleistungen Voll- und Halbpensionsleistungen als Nebenleistungen zur Unterkunftsleistung klassifizierte. Das hat direkte Auswirkungen auf alle Unternehmen, die Restaurationsleistungen gekoppelt mit einer Unterkunft im B2B-Bereich anbieten, erkennt der BFH hierdurch erstmals diese Leistungen als Nebenleistungen Dritter an. Beide Verbände werden die Entscheidung, gegen die das unterlegene Finanzamt einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, analysieren und entsprechende Handlungsempfehlungen für die betroffenen Mitgliedsunternehmen der Verbände erarbeiten.