Die neuen “Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag“ sind ab sofort in Kraft getreten.
Wie der RDA berichtet, ergeben sich für Unternehmen folgende Verpflichtungen:
• Beförderer, Reiseveranstalter etc. sind im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik den Reisenden gegenüber verpflichtet, das Informationsblatt zur Einreise zur Verfügung zu stellen.
• Reisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen eine Digitale Einreiseanmeldung (DEA) ausfüllen. Die DEA ist verfügbar unter www.einreiseanmeldung.de.
• Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Schiffs- oder Flugverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördern, müssen die Daten der Reisenden 30 Tage nach Ankunft bereit halten. Dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Passagierlisten und Sitzplätze.
• Darüber hinaus haben Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr direkt aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik befördern, den Gesundheitsbehörden gegenüber folgende Unterstützungsverpflichtungen:
• Vor der Beförderung ist zu kontrollieren, ob Reisende eine Bestätigung der erfolgreichen Digitalen Einreiseanmeldung vorweisen können.
• Sollte es den Reisenden in Ausnahmefällen nicht möglich sein, eine Digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen, sind diese verpflichtet, stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung in Papierform auszufüllen. Grundsätzlich sind die Reisenden selbst für die Beschaffung der Ersatzmitteilung verantwortlich. Der Beförderer ist in diesen Fällen verpflichtet, die Ersatzmitteilungen von den Reisenden einzusammeln und an die für den zuerst in Deutschland angesteuerten Bahnhof, Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln.
• Wird durch die Reisenden weder ein Nachweis der Bestätigung noch eine Ersatzmitteilung ausgehändigt, ist die Beförderung dieser Reisenden zu unterlassen.
• Von der Pflicht befreit, eine Einreiseanmeldung durchzuführen, sind
Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten; Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
• Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr direkt aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik befördern, sind zudem verpflichtet, dem Robert-Koch-Institut bis zum 30. November 2020 eine für Rückfragen erreichbare Kontaktstelle zu benennen. (Foto, c: gbk)
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