Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat ein Informationspapier über die Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III (Ü III) veröffentlicht. Wie der RDA berichtet, ergeben sich für die Bus- und Gruppentouristik dadurch einige Vorteile:
Vereinfachter Zugang:
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 hatten. Bisher war vorgesehen, dass entweder ein Umsatzrückgang von 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis Dezember 2020 oder ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von 30 % in den Monaten April bis Dezember 2020 vorliegt.
Erhöhung der monatlichen Fördergrenze:
Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Fördermonat erhalten (bisher 200.000 bzw. 500.000 Euro). Die Förderhöhe hängt von dem gewählten Beihilferegime ab (siehe nächster Punkt).
Wahlrecht Beihilferahmen:
Antragsteller können wählen, ob sie die Ü III auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe (max. 3 Millionen Euro pro Unternehmen) oder der Bundesregelegung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De minimis Verordnung (max. 1 Million Euro) beantragen.
Bei der Fixkostenhilfe ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Je nach Unternehmensgröße ist die Ü III auf 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten begrenzt.
Die Kleinbeihilfen-Regelung kann ohne den Nachweis von Verlusten genutzt werden.
Zusätzliche Unterstützung für die Reisebranche:
Die Unterstützung der Reisebranche wird dahingehend erweitert, dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 %ige Pauschale (bislang 20 %) für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
Die Bundeskasse soll ab Februar 2021 mit Abschlagszahlungen beginnen. Die reguläre Auszahlung durch die Länder soll im März 2021 starten.
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