(EB/lop) Am 21. Mai findet eine wichtige Anhörung vor dem Ausschuss Tourismus des Deutschen Bundestags statt. Thema: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelleistungen (EuroBus berichtete mehrfach). Für Busreiseveranstalter ein finanziell durchaus existenzbedrohender Vorstoß des Fiskus.
Der bdo ist als einziger Verband der Branche dazu geladen und wird – in Person von bdo-Hauptgeschäftsführerin Christiane Leonard (Foto) - die Interessen der Busunternehmer vertreten. Im Vorfeld wurde dazu ein gemeinsames Positionspapier mit dem RDA ausgearbeitet, das in einem Rundschreiben verschickt wurde und der Redaktion vorliegt.
Hintergrund
Nach einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder (OFL) vom 02.07.2012 (Tz. 29b) wird die Auffassung vertreten, dass bei Vorleistungseinkäufen von Hotelleistungen durch den Reiseveranstalter die in dem Vertrag befindlichen Leistungskomponenten gesondert betrachtet werden müssen und für gewerbesteuerliche Zwecke dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen sind. Danach würden eingekaufte Hotelleistungen der Gewerbesteuer unterliegen. Im Ergebnis würden damit solche Einkaufsleistungen einer rund 15%igen gewerbesteuerlichen Belastung unterliegen.
Der bdo kritisiert diese Auffassung und stellt fest: „Die Hinzurechnung von Reisevorleistungseinkäufen bei entsprechender Gewerbebesteuerung werden gravierende finanzielle Auswirkungen auf die Reiseveranstalter haben.“
Argumente der Branche
Nach Auffassung des bdo ist eine derartige Lesart des Gewerbesteuergesetzes fehlerhaft, da „eine solche Auslegung weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers“ entspräche. Dieser hatte solche Fälle im Blick, bei denen Unternehmen durch den Verkauf und die Wiederanmietung eigener Geschäftsräume den Gewinn steigern (sog. Sale-and-Lease-Back). Der Vorleistungseinkauf von Hotelleistungen durch klein- und mittelständische Omnibusbetriebe und Reiseveranstalter sei damit jedoch nicht vergleichbar.
Er stelle keinen zurechnungspflichtigen Miet- oder Pachtvertrag dar. Zudem seien die Unternehmen schon aufgrund ihrer Größe nicht in der Lage, Hotels für mehrere Monate bzw. gar für ein ganzes Jahr zu buchen. Da der Reiseveranstalter Handel mit den Hotelleistungen betreibe, sei der An-und Verkauf von Übernachtungsmöglichkeiten dem Umlaufvermögen, nicht aber dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzurechnen.
Dramatische Folgen
Der bdo stellt klar, dass „für inländische Reiseveranstalter die Hinzurechnung von Reisevorleistungseinkäufen zum Gewerbeertrag dramatische finanzielle Konsequenzen“ hätten.
Sie würden einen gravierenden Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Anbietern erleiden. Die internationalen Mitbewerber sind den Belastungen durch die gewerbesteuerliche Berücksichtigung von
Vorleistungseinkäufen nicht ausgesetzt. In Zeiten des Internet und von Preissuchmaschinen würde die Konkurrenzfähigkeit deutlich geschwächt, was letztlich zur Ausflaggung, Verlust von Arbeitsplätzen und Insolvenzen führen könnte; dies könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
In dem Positionspapier plädieren bdo und RDA „dringend für eine Änderung des Erlasses der Finanzverwaltung und die Beibehaltung der bisherigen Praxis, wonach eingekaufte Hotelleistungen nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden“.