Viele Busunternehmen bieten kombinierte Bus-Schiffsreisen als Reiseveranstalter an. Welche Konsequenzen hat für sie ein Schiffsunglück wie jetzt in Italien? Vor dem Hintergrund der tragischen Havarie der Costa Concordia vor der italienischen Insel Giglio hat der LBO seine Mitglieder über die rechtlichen Folgen für Busreiseveranstalter bei solchen Schiffsunglücken informiert. Reiserechts-Expertin und Rechtsanwältin Brigitte Bech-Schröder sowie Rechtsanwalt Horst Schilling haben die wichtigsten Informationen zum Krisenmanagement, zur Haftung sowie zum Schadenersatz zusammengefasst. Busunternehmen, die Bus-Kreuzfahrten anbieten, fallen unter die Bestimmungen des Pauschalreiserechts §§ 651a ff BGB. Die Reederei als Leistungsträger ist lediglich Erfüllungsgehilfe des Veranstalters, für den der Reiseveranstalter im Schadensfall einzustehen hat (§ 278 BGB). Hieraus können sich unterschiedliche Haftungs- und Schadensersatzansprüche sowie Reisepreisminderungs- oder Rückerstattungsansprüche ergeben. Hinzukommen können weitere, sogenannte deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach den §§ 823 ff BGB. In Betracht kommen insoweit auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, z.B. bei Tod eines mitreisenden Angehörigen. Informationen für Busreiseveranstalter zur rechtlichen Situation im Falle von Schiffsunglücken erhalten LBO-Mitglieder auf Anfrage beim LBO. www.lbo-online.de